Abrechnung der Psychotherapie mit Geflüchteten Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wenn Sie Schwierigkeiten bei der Beantragung und/oder Bewilligung von Leistungen haben. Wir prüfen, inwiefern wir Sie unterstützen können und leiten ermittelte Probleme an politische Entscheidungsträger weiter. Die gesundheitliche Versorgung von Flüchtlingen hängt vom jeweiligen Aufenthaltsstatus ab. Je nach Aufenthaltstitel greifen unterschiedliche Unterstützungssysteme, um die Behandlung von Flüchtlingen zu gewährleisten. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen Flüchtlinge, die sich im laufenden Asylverfahren befinden (sie besitzen eine sog. Aufenthaltsgestattung) oder Flüchtlinge, bei denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (zunächst) nicht durchgeführt werden kann (sog. Duldung). Die Leistungen der Krankenhilfe ändern und verbessern sich, sobald eine Aufenthaltserlaubnis vorliegt. Der aufenthaltsrechtliche Status hat außerdem Auswirkungen auf die für die Therapie oder Beratung meist not- wendige Kostenübernahme eines Sprach- und Kulturmittlers und die Fahrtkosten. Während des aufenthalts- rechtlichen Verfahrens bzw. in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts können die Kosten beim Sozialamt beantragt werden. Sie werden nach unseren Erfahrungen auch meist übernommen. Die Kosten eines Sprach- und Kultur- mittlers gehören nicht mehr zum Leistungs- spektrum, sobald eine Aufenthaltserlaubnis vorliegt bzw. nach 18.Monaten des Aufenthaltes. In diesem Fall gibt es jedoch die Möglichkeit, die Kosten beim zuständigen Erbringer von.Sozialleistungen zu beantragen. 1. | Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung, Leistungsbeziehende nach Asylbewerberleistungs- gesetz (AsylbLG) Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben Asylsuchende in den ersten 18 Monaten Ihres Aufenthalts in Deutschland nur eingeschränkte Ansprüche auf Gesundheitsleistungen. Die Krankenhilfeleistungen sind in den § 4 und § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes geregelt: Zu den Pflichtleistungen zählt die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände (§4 Abs. 1 AsylblG). Dazu können gezählt werden: zahnärztliche Behandlungen — Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln — Kosten- übernahme für übliche Leistungen bei Schwangerschaft / Entbindung — empfohlene Vorsorgeuntersuchungen (Zahnvorsorge, Kinderuntersuchungen, Krebsvorsorge, Gesundheitsuntersuchung) — Schutzimpfungen Als „Kann-Leistung“ können sonstige, zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit unerlässliche Leistungen gewährt werden (§ 6. Abs. 1). Hierunter subsumiert werden können z.B.: medizinische Heil- und Hilfsmittel (Brille, Rollstühle, Hörgeräte) — Psychotherapie — MRT o.Ä. Kostenträger dieser Leistungen sind die Sozialämter der Kommunen. Dort werden auch die zur Behandlung not- wendigen Krankenscheine ausgestellt. Die Gewährleistung der sog. „Kann-Leistung“ liegt im Ermessen der zuständigen Behörden. Das bedeutet, dass über die Gewährung von Leistungen wie z.B. Psychotherapie von Kommune zu Kommune unterschiedlich entschieden wird. Bevor Flüchtlinge einen Arzt oder Psychotherapeuten aufsuchen können, müssen sie sich einen Krankenschein beim zuständigen Sozialamt und eine Überweisung zum Facharzt besorgen. Problematisch dabei ist, dass in den meisten Fällen fachfremdes Personal über zu gewährenden Hilfen entscheidet. Gegebenenfalls wird der Patient nochmals amtsärztlich begutachtet (nach Aktenlage oder persönlicher Vorladung, was wieder Zeit kostet). Außerdem muss der Amtsarzt nicht notwendigerweise für die spezifische Problematik qualifiziert sein. Wenn ein Orthopäde über die Bewilligung von Psychotherapie entscheidet, kann es zu Fehlentscheidungen kommen. Die Hinzuziehung eines Sprachmittlers, sofern er für die Behandlung erforderlich ist, ist im Leistungsspektrum enthalten. Die Dolmetscher- und Fahrtkosten können also auf Antrag vom zuständigen Sozialamt übernommen werden. Auswirkungen auf die für die Therapie oder Beratung meist notwendige Kostenübernahme eines Sprach- und Kultur- mittlers hat vor allem der aufenthaltsrechtliche Status. Während des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts können die Kosten beim Sozialamt beantragt werden. Sie werden nach unseren Erfahrungen auch meist übernommen. Die Kosten eines Sprach- und Kulturmittlers gehören nicht mehr zum Leistungsspektrum, sobald eine Aufenthalts- erlaubnis vorliegt bzw. nach 18 Monaten des Aufenthaltes. — In diesem Fall gibt es jedoch die Möglichkeit, die Kosten beim zuständigen Erbringer von Sozialleistungen (z.B. Jobcenter) als Mehrbedarf nach SGB II bzw. atypischen Bedarf zu beantragen. Zusammenfassung der notwendigen Schritte: Antrag auf Behandlungsschein beim zuständigen Sozialamt durch den Klienten und Gang zum Arzt Bescheinigung / Überweisung eines Arztes zum Psychotherapeuten Antrag mit Diagnose und Begründung über die Notwendigkeit der Psychotherapie (und der Notwendigkeit eines Sprachmittlers) beim zuständigen Sozialamt (Musteranträge siehe Downloads in der Spalte rechts): eine Über- weisung reicht i.d.R. nicht: Je detaillierter und umfangreicher die Diagnose bzw. Begründung desto besser | ggf. Begründung, warum alleinige Medikamentengabe nicht ausreichend und eine Therapie indiziert ist | Beantragung der Kostenübernahme (von Therapie- und ggf. Dolmetscherkosten) Sozialamt leitet unter Umständen eine amtsärztliche Begutachtung ein Genehmigung der Kosten durch Ausstellung eines Behandlungsscheins durch das Sozialamt (Kostenzusage) Bei Ablehnung ggf. Widerspruchsverfahren / Klageverfahren 2. | Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis Sobald ein Flüchtling bzw. Asylsuchender seine Aufenthaltserlaubnis erlangt oder nach 18 Monaten des (unverschuldeten) Aufenthalts in Deutschland, verbessert sich die gesundheitliche Versorgung. Nach § 2 AsylbLG erhalten Sie alle Leistungen, auf die auch deutsche Versicherte einen Anspruch haben. Flüchtlinge gelten zwar streng genommen nicht als Krankenversicherte, erhalten aber eine Versicherungskarte. Die Kasse holt sich das Geld quartalsweise vom Sozialamt zurück, welches immer noch eigentlicher Kostenträger bleibt. Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis und Versichertenkarten werden im Grunde wie Sozialhilfeempfänger/innen behandelt und beziehen Unterhaltsleistungen durch das Jobcenter. Leistungen der Pflegeversicherung erhalten sie nicht über die Krankenkasse. Sozialleistungen beziehen sie entweder nach SGB II oder nach SGB XII. Welches Sozialgesetzbuch für den Betrof- fenen greift, ist besonders für die Beantragung der Dolmetscher- und Fahrtkosten relevant. 2.1. | Leistungen analog zu SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), Leistungsträger: Jobcenter, Abrechnung: über die Krankenkasse Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis und Versichertenkarten werden hier im Grunde wie Arbeitssuchende behandelt und beziehen Sozialleistungen durch das Jobcenter (ALG II, Hartz IV). Die Kosten für eine Sprachmittlung sind nicht im Leistungskatalog der Krankenkassen abgedeckt: „Die Sicherstellung einer sprachlichen Verständigung … in einer nicht deutschen Sprache ist als Nebenleistung zur Krankenbehandlung nicht vom Leistungsanspruch der Krankenversicherten umfasst“, heißt es in einem Rundschreiben des MIFKJF 01/2012. Sie können aber als Mehrbedarf nach § 21 SGB II beim zuständigen Erbringer von Sozialleistungen (Jobcenter oder Sozialamt) beantragt werden. Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse und Anspruch auf das komplette Leistungsspektrum. — Die Betroffenen müssen nicht für jeden Gang zum Arzt beim Sozialamt vorsprechen. — Psychotherapie wird wie üblich bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt und abgerechnet. 2.2. | Leistungen analog zu SGB XII (Sozialhilfe), Leistungsträger: Sozialamt, Abrechnung: über Krankenkasse Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis können auch Leistungen nach SGB XII beziehen. Sie werden damit im Grunde wie Sozialhilfeempfänger behandelt und beziehen Sozialleistungen über das Sozialamt. Auch hier gilt: Die Kosten für eine Sprachmittlung sind nicht im Leistungskatalog der Krankenkassen abgedeckt: „Die Sicherstellung einer sprachlichen Verständigung … in einer nicht deutschen Sprache ist als Nebenleistung zur Krankenbehandlung nicht vom Leistungsanspruch der Krankenversicherten umfasst“, heißt es in einem Rundschreiben des MIFKJF 01/2012. Sie können aber beim zuständigen Erbringer von Sozialleistungen (Jobcenter oder Sozialamt) beantragt werden: Dolmetscher- und Fahrtkosten müssen ggf. über SGB_XII § 52 ff. (Eingliederungshilfe / Krankenhilfe) oder § 73 (Hilfe in besonderen Lebenslagen) beantragt werden. Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse und Anspruch auf das komplette Leistungsspektrum. — Die Betroffenen müssen nicht für jeden Gang zum Arzt beim Sozialamt vorsprechen. — Psychotherapie wird wie üblich bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt und abgerechnet. 2.3. | Flüchtlinge mit Gesundheitskarte, Leistungen analog zu SGB XII (Sozialhilfe), Leistungsträger: Sozialamt, Abrechnung: über Krankenkasse Ziel der Einführung der Gesundheitskarte sollte die direkte und unbürokratische ärztliche Versorgung für Flüchtlinge auch unter einer Aufenthaltsdauer von 18 Monaten sein. Gesundheitsministerium und Krankenkassen haben Anfang 2016 alle Grundsteine zur Einführung der Gesundheitskarte für Flüchtlinge von Beginn des Aufenthalts an gelegt. — Bisher (Stand 13.11.2017) haben in Rheinland-Pfalz nur die Städte Trier und Mainz sowie die Kreisverwaltung Kusel die Karte eingeführt. Dass sich durch die Einführung langfristig Einsparungen erzielen lassen, konnte durch das Bremer und Hamburger Modell nachgewiesen werden: Durch Vorsorge und rechtzeitige Behandlung kommt es zu Einsparungen. Die Kosten bei den Sozialämtern sinken, weil der Verwaltungsaufwand für das Ausstellen von Papierkrankenscheinen sowie die Abrechnung und Kontrolle erbrachter Leistungen entfällt. Es kommt zu Kosteneinsparungen durch entfallene amtsärztliche Prüfung bzw. Übergang an den MDK. Der Vorteil der Einführung der Gesundheitskarte ist die direkte und unbürokratische ärztliche Versorgung für Flüchtlinge auch unter einer Aufenthaltsdauer von 18 Monaten. Aber: Behandlungsmöglichkeiten und Umfang unterliegen weiterhin den Bestimmungen des AsylbLG — der Antrag wird nach Maßgabe des AsylbLG geprüft. 3. | (Unbegleitete) minderjährige Flüchtlinge Für die Beantragung von Therapien für Kinder und Jugendliche mit Fluchthintergrund gelten gegenüber der Beantragung von Therapien für erwachsene Geflüchtete einige Besonderheiten. Hierzu haben BumF und BAfF unter dem Titel „Arbeitshilfe zur Beantragung der Kostenübernahmen von Therapie mit minderjährigen Geflüchteten und jungen Volljährigen“ einen Leitfaden erstellt: b-umf.de/material/arbeitshilfe… Weitere Infos Hinweise zur medizinischen Versorgung von Flüchtlingen und Asylsuchenden in Krankenhäusern (Stand: 11/2015): slaek.de/…/Medizinische_Versorgung.pdf Zwei Erklär-Videos der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft Psychosozialer Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer BAfF e.V. zur Ermächtigungsregelung zur Behandlung von Geflüchteten: Erklär Video 1 | YouTube Erklär Video 2 | YouTube Im ersten Video wird erklärt, was es mit der „Ermächtigungsregelung“ auf sich hat und warum es sich lohnt, als Psychotherapeut eine solche zu beantragen — im zweiten Video wird erklärt, welche Rolle die Sprachmittlung bei einer Psychotherapie spielen kann, wie eine solche beantragt wird und wie Sie sich vernetzen können. Informationsflyer der Bundesärztekammer zu Patienten ohne legalen Aufenthaltsstatus in Krankenhaus und Praxis: bundesaerztekammer.de/…Aufenthaltsstatus.pdf
Die Fachstelle in Trägerschaft des Caritasverbands Rhein-Mosel-Ahr e.V. wird gefördert vom Land Rheinland-Pfalz und der UNO-Flüchtlingshilfe
Abrechnung der Psychotherapie mit Geflüchteten Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wenn Sie Schwierigkeiten bei der Beantragung und/oder Bewilligung von Leistungen haben. Wir prüfen, inwiefern wir Sie unter- stützen können und leiten ermittelte Probleme an politische Entscheidungsträger weiter. Die gesundheitliche Versorgung von Flüchtlingen hängt vom jeweiligen Aufenthaltsstatus ab. Je nach Aufenthaltstitel greifen unterschiedliche Unterstützungssysteme, um die Behandlung von Flüchtlingen zu gewährleisten. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen Flüchtlinge, die sich im laufenden Asylverfahren befinden (sie besitzen eine sog. Aufenthaltsgestattung) oder Flüchtlinge, bei denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (zunächst) nicht durchgeführt werden kann (sog. Duldung). Die Leistungen der Krankenhilfe ändern und verbessern sich, sobald eine Aufenthaltserlaubnis vorliegt. Der aufenthaltsrechtliche Status hat außerdem Auswirkungen auf die für die Therapie oder Beratung meist notwendige Kostenübernahme eines Sprach- und Kulturmittlers und die Fahrtkosten. Während des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens bzw. in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts können die Kosten beim Sozialamt beantragt werden. Sie werden nach unseren Erfahrungen auch meist übernommen. Die Kosten eines Sprach- und Kulturmittlers gehören nicht mehr zum Leistungs- spektrum, sobald eine Aufenthaltserlaubnis vorliegt bzw. nach 18.Monaten des Aufenthaltes. In diesem Fall gibt es jedoch die Möglichkeit, die Kosten beim zuständigen Erbringer von.Sozialleistungen zu beantragen. 1. | Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung, Leistungsbeziehende nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben Asylsuchende in den ersten 18 Monaten Ihres Aufenthalts in Deutschland nur eingeschränkte Ansprüche auf Gesundheitsleistungen. Die Krankenhilfeleistungen sind in den § 4 und § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes geregelt: Zu den Pflichtleistungen zählt die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände (§4 Abs. 1 AsylblG). Dazu können gezählt werden: zahnärztliche Behandlungen — Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln — Kosten- übernahme für übliche Leistungen bei Schwangerschaft / Entbindung — empfohlene Vorsorgeuntersuchungen (Zahnvorsorge, Kinderuntersuchungen, Krebsvorsorge, Gesundheitsuntersuchung) — Schutzimpfungen Als „Kann-Leistung“ können sonstige, zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit unerlässliche Leistungen gewährt werden (§ 6. Abs. 1). Hierunter sub- sumiert werden können z.B.: medizinische Heil- und Hilfs- mittel (Brille, Rollstühle, Hörgeräte) — Psychotherapie — MRT o.Ä. Kostenträger dieser Leistungen sind die Sozialämter der Kommunen. Dort werden auch die zur Behandlung not- wendigen Krankenscheine ausgestellt. Die Gewährleistung der sog. „Kann-Leistung“ liegt im Ermessen der zuständigen Behörden. Das bedeutet, dass über die Gewährung von Leistungen wie z.B. Psychotherapie von Kommune zu Kommune unterschiedlich entschieden wird. Bevor Flüchtlinge einen Arzt oder Psychotherapeuten aufsuchen können, müssen sie sich einen Krankenschein beim zuständigen Sozialamt und eine Überweisung zum Facharzt besorgen. Problematisch dabei ist, dass in den meisten Fällen fachfremdes Personal über zu gewährenden Hilfen entscheidet. Gegebenenfalls wird der Patient nochmals amtsärztlich begutachtet (nach Aktenlage oder persönlicher Vorladung, was wieder Zeit kostet). Außerdem muss der Amtsarzt nicht notwendigerweise für die spezifische Problematik qualifiziert sein. Wenn ein Orthopäde über die Bewilligung von Psychotherapie entscheidet, kann es zu Fehlentscheidungen kommen. Die Hinzuziehung eines Sprachmittlers, sofern er für die Behandlung erforderlich ist, ist im Leistungsspektrum enthalten. Die Dolmetscher- und Fahrtkosten können also auf Antrag vom zuständigen Sozialamt übernommen werden. Auswirkungen auf die für die Therapie oder Beratung meist notwendige Kostenübernahme eines Sprach- und Kultur- mittlers hat vor allem der aufenthaltsrechtliche Status. Während des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts können die Kosten beim Sozial- amt beantragt werden. Sie werden nach unseren Erfahrungen auch meist übernommen. Die Kosten eines Sprach- und Kulturmittlers gehören nicht mehr zum Leistungsspektrum, sobald eine Aufenthalts- erlaubnis vorliegt bzw. nach 18 Monaten des Aufenthaltes. — In diesem Fall gibt es jedoch die Möglichkeit, die Kosten beim zuständigen Erbringer von Sozialleistungen (z.B. Jobcenter) als Mehrbedarf nach SGB II bzw. atypischen Bedarf zu beantragen. Zusammenfassung der notwendigen Schritte: Antrag auf Behandlungsschein beim zuständigen Sozial- amt durch den Klienten und Gang zum Arzt Bescheinigung / Überweisung eines Arztes zum Psycho- therapeuten Antrag mit Diagnose und Begründung über die Not- wendigkeit der Psychotherapie (und der Notwendigkeit eines Sprachmittlers) beim zuständigen Sozialamt (Musteranträge siehe Downloads in der Spalte rechts): eine Überweisung reicht i.d.R. nicht: Je detaillierter und umfangreicher die Diagnose bzw. Begründung desto besser | ggf. Begründung, warum alleinige Medikamenten- gabe nicht ausreichend und eine Therapie indiziert ist | Beantragung der Kostenübernahme (von Therapie- und ggf. Dolmetscherkosten) Sozialamt leitet unter Umständen eine amtsärztliche Begutachtung ein Genehmigung der Kosten durch Ausstellung eines Behandlungsscheins durch das Sozialamt (Kostenzusage) Bei Ablehnung ggf. Widerspruchsverfahren / Klage- verfahren 2. | Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis Sobald ein Flüchtling bzw. Asylsuchender seine Aufent- haltserlaubnis erlangt oder nach 18 Monaten des (unverschuldeten) Aufenthalts in Deutschland, verbessert sich die gesundheitliche Versorgung. Nach § 2 AsylbLG erhalten Sie alle Leistungen, auf die auch deutsche Versicherte einen Anspruch haben. Flüchtlinge gelten zwar streng genommen nicht als Krankenversicherte, erhalten aber eine Versicherungskarte. Die Kasse holt sich das Geld quartalsweise vom Sozialamt zurück, welches immer noch eigentlicher Kostenträger bleibt. Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis und Versichertenkarten werden im Grunde wie Sozialhilfeempfänger/innen behandelt und beziehen Unterhaltsleistungen durch das Jobcenter. Leistungen der Pflegeversicherung erhalten sie nicht über die Krankenkasse. Sozialleistungen beziehen sie entweder nach SGB II oder nach SGB XII. Welches Sozialgesetzbuch für den Betroffenen greift, ist besonders für die Beantragung der Dolmetscher- und Fahrtkosten relevant. 2.1. | Leistungen analog zu SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), Leistungsträger: Jobcenter, Abrechnung: über die Krankenkasse Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis und Versichertenkarten werden hier im Grunde wie Arbeitssuchende behandelt und beziehen Sozialleistungen durch das Jobcenter (ALG II, Hartz IV). Die Kosten für eine Sprachmittlung sind nicht im Leistungs- katalog der Krankenkassen abgedeckt: „Die Sicherstellung einer sprachlichen Verständigung … in einer nicht deutschen Sprache ist als Nebenleistung zur Krankenbehandlung nicht vom Leistungsanspruch der Krankenversicherten umfasst“, heißt es in einem Rundschreiben des MIFKJF 01/2012. Sie können aber als Mehrbedarf nach § 21 SGB II beim zuständigen Erbringer von Sozialleistungen (Jobcenter oder Sozialamt) beantragt werden. Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse und Anspruch auf das komplette Leistungsspektrum. — Die Betroffenen müssen nicht für jeden Gang zum Arzt beim Sozialamt vorsprechen. — Psychotherapie wird wie üblich bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt und abgerechnet. 2.2. | Leistungen analog zu SGB XII (Sozialhilfe), Leistungs- träger: Sozialamt, Abrechnung: über Krankenkasse Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis können auch Leistungen nach SGB XII beziehen. Sie werden damit im Grunde wie Sozialhilfeempfänger behandelt und beziehen Sozial- leistungen über das Sozialamt. Auch hier gilt: Die Kosten für eine Sprachmittlung sind nicht im Leistungs- katalog der Krankenkassen abgedeckt: „Die Sicherstellung einer sprachlichen Verständigung … in einer nicht deutschen Sprache ist als Nebenleistung zur Krankenbehandlung nicht vom Leistungsanspruch der Krankenversicherten umfasst“, heißt es in einem Rundschreiben des MIFKJF 01/2012. Sie können aber beim zuständigen Erbringer von Sozialleistungen (Jobcenter oder Sozialamt) beantragt werden: Dolmetscher- und Fahrtkosten müssen ggf. über SGB_XII § 52 ff. (Eingliederungshilfe / Krankenhilfe) oder § 73 (Hilfe in besonderen Lebenslagen) beantragt werden. Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse und Anspruch auf das komplette Leistungsspektrum. — Die Betroffenen müssen nicht für jeden Gang zum Arzt beim Sozialamt vorsprechen. — Psychotherapie wird wie üblich bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt und abgerechnet. 2.3. | Flüchtlinge mit Gesundheitskarte, Leistungen analog zu SGB XII (Sozialhilfe), Leistungsträger: Sozialamt, Abrechnung: über Krankenkasse Ziel der Einführung der Gesundheitskarte sollte die direkte und unbürokratische ärztliche Versorgung für Flüchtlinge auch unter einer Aufenthaltsdauer von 18 Monaten sein. Gesund- heitsministerium und Krankenkassen haben Anfang 2016 alle Grundsteine zur Einführung der Gesundheitskarte für Flücht- linge von Beginn des Aufenthalts an gelegt. — Bisher (Stand 13.11.2017) haben in Rheinland-Pfalz nur die Städte Trier und Mainz sowie die Kreisverwaltung Kusel die Karte eingeführt. Dass sich durch die Einführung langfristig Einsparungen erzielen lassen, konnte durch das Bremer und Hamburger Modell nachgewiesen werden: Durch Vorsorge und rechtzeitige Behandlung kommt es zu Einsparungen. Die Kosten bei den Sozialämtern sinken, weil der Verwaltungsaufwand für das Ausstellen von Papierkrankenscheinen sowie die Abrechnung und Kontrolle erbrachter Leistungen entfällt. Es kommt zu Kosteneinsparungen durch entfallene amtsärztliche Prüfung bzw. Übergang an den MDK. Der Vorteil der Einführung der Gesundheitskarte ist die direkte und unbürokratische ärztliche Versorgung für Flüchtlinge auch unter einer Aufenthaltsdauer von 18 Monaten. Aber: Behandlungsmöglichkeiten und Umfang unterliegen weiterhin den Bestimmungen des AsylbLG — der Antrag wird nach Maßgabe des AsylbLG geprüft. 3. | (Unbegleitete) minderjährige Flüchtlinge Für die Beantragung von Therapien für Kinder und Jugend- liche mit Fluchthintergrund gelten gegenüber der Beantragung von Therapien für erwachsene Geflüchtete einige Besonder- heiten. Hierzu haben BumF und BAfF unter dem Titel „Arbeitshilfe zur Beantragung der Kostenübernahmen von Therapie mit minderjährigen Geflüchteten und jungen Volljährigen“ einen Leitfaden erstellt: b-umf.de/material/arbeitshilfe… Weitere Infos Hinweise zur medizinischen Versorgung von Flüchtlingen und Asylsuchenden in Krankenhäusern (Stand: 11/2015): slaek.de/…/Medizinische_Versorgung.pdf Zwei Erklär-Videos der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft Psychosozialer Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer BAfF e.V. zur Ermächtigungsregelung zur Behandlung von Geflüchteten: Erklär Video 1 | YouTube Erklär Video 2 | YouTube Im ersten Video wird erklärt, was es mit der „Ermächtigungs- regelung“ auf sich hat und warum es sich lohnt, als Psycho- therapeut eine solche zu beantragen — im zweiten Video wird erklärt, welche Rolle die Sprachmittlung bei einer Psycho- therapie spielen kann, wie eine solche beantragt wird und wie Sie sich vernetzen können. Informationsflyer der Bundesärztekammer zu Patienten ohne legalen Aufenthaltsstatus in Krankenhaus und Praxis: bundesaerztekammer.de/…Aufenthaltsstatus.pdf
Die Fachstelle in Trägerschaft der Caritas RMA wird gefördert vom Land RLP und der UNO-Flüchtlingshilfe